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# 3 TITELSCHUTZANZEIGE
Der Titelschutz wird mit Erstveröffentlichung
des mit dem Titel versehenen Werkes wirksam. Andererseits entsteht ein
Filmtitel oft schon mit Ausarbeitung des ersten Filmexposés,
also lange vor Veröffentlichung des Werkes und damit vor Eintritt
des gesetzlichen Schutzes. Um diese Schutzlücke zwischen interner
Benutzung des Titels und der Veröffentlichung des Werkes zu füllen,
wird eine Titelschutzanzeige geschaltet. Mit Erscheinen der Anzeige
wird der Titelschutz auf den Zeitpunkt der Anzeigenveröffentlichung
vorverlagert. Dieser vorgezogenen Titelschutz wird von der Rechtsprechung
anerkannt, soweit das entsprechende Werk auch in angemessener Zeit nach
der Titelschutzanzeige erscheint, bzw. an der Realisierung des Werkes
ernsthaft gearbeitet wird. Bei Buchtiteln wurde ein Zeitraum der Realisierung
von sechs Monaten als angemessen ansehen, für eine Filmproduktion
wird die Rechtsprechung sicherlich mehr Zeit konzedieren, wie lange
diese allerdings gewährt wird, ist bisher noch nicht entschieden.
Oft werden in den Anzeigen gleich mehrere Variationen eines Titels angegeben.
Dies kann als unzulässige ėTitelhamsterei ė ausgelegt werden und
damit den Schutz für den einzelnen Titel verwässern.
Hier ist die Rechtsprechung unklar, denn einerseits ist die Titelhamsterei
unzulässig, andererseits ist sie dann zulässig, soweit die
variierten Titel zu keiner monopoliserenden Titelusurpation führen.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Die derzeitige Rechtslage
ist in der Praxis sicherlich unbefriedigend. Ist es schon schwierig
zu beurteilen, ob ein Titel zu einem anderen verwechslungsfähig
ist oder nicht, ob ein Titel noch in Gebrauch ist und inwieweit überhaupt
ein entsprechender Titel besteht, so wird die Situation im Hinblick
auf die steigende Flut von Titelschutzanzeigen noch undurchsichtiger.
Dies trifft auch für einen Titelberechtigen zu, der die stetigen
Titelanmeldungen kaum überblicken kann. Zudem muß man davon
ausgehen, daß nur ein Bruchteil der per Titelschutzanzeige geschützten
Titel überhaupt produziert und veröffentlicht werden und damit
Titelschutz erlangen, viele Titelschutzanzeigen sind nur heiße
Luft. Da die Schutzvoraussetzungen eines durch Anzeige angemeldeten
Titeks von einem Aussenstehenden schwierig nachprüfbar sind, kann
ein Titel für eine längere Zeitdauer blockiert sein, ohne
daß hierfür eine Rechtsgrundlage gegeben ist, wenn z.B. die
Realisierung der Produktion zwischenzeitlich eingestellt, aber nicht
offengelegt wurde.
© 1999
Thomas G. Müller
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