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# 3 TITELSCHUTZANZEIGE

    Der Titelschutz wird mit Erstveröffentlichung des mit dem Titel versehenen Werkes wirksam. Andererseits entsteht ein Filmtitel oft schon mit Ausarbeitung des ersten Filmexposés, also lange vor Veröffentlichung des Werkes und damit vor Eintritt des gesetzlichen Schutzes. Um diese Schutzlücke zwischen interner Benutzung des Titels und der Veröffentlichung des Werkes zu füllen, wird eine Titelschutzanzeige geschaltet. Mit Erscheinen der Anzeige wird der Titelschutz auf den Zeitpunkt der Anzeigenveröffentlichung vorverlagert. Dieser vorgezogenen Titelschutz wird von der Rechtsprechung anerkannt, soweit das entsprechende Werk auch in angemessener Zeit nach der Titelschutzanzeige erscheint, bzw. an der Realisierung des Werkes ernsthaft gearbeitet wird. Bei Buchtiteln wurde ein Zeitraum der Realisierung von sechs Monaten als angemessen ansehen, für eine Filmproduktion wird die Rechtsprechung sicherlich mehr Zeit konzedieren, wie lange diese allerdings gewährt wird, ist bisher noch nicht entschieden. Oft werden in den Anzeigen gleich mehrere Variationen eines Titels angegeben. Dies kann als unzulässige ėTitelhamsterei ė ausgelegt werden und damit den Schutz für den einzelnen Titel verwässern.  Hier ist die Rechtsprechung unklar, denn einerseits ist die Titelhamsterei unzulässig, andererseits ist sie dann zulässig, soweit die variierten Titel zu keiner monopoliserenden Titelusurpation führen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Die derzeitige Rechtslage ist in der Praxis sicherlich unbefriedigend. Ist es schon schwierig zu beurteilen, ob ein Titel zu einem anderen verwechslungsfähig ist oder nicht, ob ein Titel noch in Gebrauch ist und inwieweit überhaupt ein entsprechender Titel besteht, so wird die Situation im Hinblick auf die steigende Flut von Titelschutzanzeigen noch undurchsichtiger. Dies trifft auch für einen Titelberechtigen zu, der die stetigen Titelanmeldungen kaum überblicken kann. Zudem muß man davon ausgehen, daß nur ein Bruchteil der per Titelschutzanzeige geschützten Titel überhaupt produziert und veröffentlicht werden und damit Titelschutz erlangen, viele Titelschutzanzeigen sind nur heiße Luft. Da die Schutzvoraussetzungen eines durch Anzeige angemeldeten Titeks von einem Aussenstehenden schwierig nachprüfbar sind, kann ein Titel für eine längere Zeitdauer blockiert sein, ohne daß hierfür eine Rechtsgrundlage gegeben ist, wenn z.B. die Realisierung der Produktion zwischenzeitlich eingestellt, aber nicht offengelegt wurde.

    © 1999 Thomas G. Müller