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# 1 MUSIKRECHTE IM FILM
Filmmusik kann zum einen aus originär für
den Film komponierter Musik bestehen, auch score-Musik genannt.
Der Produzent erwirbt die Verfilmungsrechte in einem direkten Vertrag
mit dem Komponisten, der meistens auch für die Übertragung
der Interpretenrechte (z.B. der Studiomusiker) sorgt. Ist der Komponist
Mitglied der GEMA (oder einer vergleichbaren ausländischen Musik-Verwertungsgesellschaft)
sind auch GEMA-Tarife zu bezahlen.
Komplizierter - und als
Graphik dargestellt - ist die Situation, wenn ein auf Tonträger
bereits veröffentlichtes Musikwerk im Film genutzt werden soll.
Die notwendigen Vorführungs- und Vervielfältigungsrechte sind
bei der GEMA zu erwerben, wobei die Kosten hierfür in den GEMA-Tarifen
fixiert und damit kalkulierbar sind. Die Bearbeitungsrechte - oder auch
Synchronisations- oder Verfilmungsrechte genannt -, werden zwar oft
von der GEMA treuhänderisch verwaltet und können über
diese erworben werden, an sich liegen sie jedoch bei dem entsprechenden
Musikverlag, über den Komponist/Texter das entsprechende Musikwerk
veröffentlicht haben. Während die GEMA-Tarife fixiert sind,
unterliegen die Konditionen, und damit auch die Lizenzgebühren,
für den Erwerb der Bearbeitungsrechte meistens der freien erhandlung.Entsprechendes
gilt im Bereich der Leistungsschutzrechte für den Erwerb der Vorführungs-
und Vervielfältigungsrechte seitens der Interpreten des Musikwerkes
sowie der Tonträgerhersteller, soweit das Musikstück von einem
Tonträger (CD, Schallplatte) heruntergenommen wird. Hier müssen
regelmäßig die Lizenzkosten mit den Tonträgerfirmen
verhandelt werden, wobei diese in der Regel gleichzeitig die Rechte
der Interpreten mit vertreten.
In den USA wird Filmmusik zumeist mit allen Rechten (work made
for hire) vom Komponisten erworben, so daß auch keine GEMA-Abgaben
geleistet werden müssen. Bei der Verwertung eines entsprechenden
Filmes in der BRD muß dies der GEMA jedoch gesondert nachgewiesen
werden.
GEMA-freie Musik kann nur ein Komponist liefern, der nicht
Mitglied der GEMA (oder einer vergleichbaren ausländischen Musik-Verwertungsgesellschaft)
ist.
© 1999
Thomas G. Müller
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