Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion
von Kinofilmen
(BGBl. II, 1994, S. 3567ff)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen - in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats
ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames
Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, daß die schöpferische Freiheit und
die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile
dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, daß der Schutz der kulturellen Vielfalt
der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des
Europäischen Kulturabkommens ist;
in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen,
ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt
auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln,
und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über
das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung
Nr. R (86> 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion
in Europa;
in Anerkennung dessen, daß die Errichtung des Europäischen
Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung
von Kino- und Fernsehfilmen, EURIMAGES, dem Anliegen gerecht wird, die
europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern,
und daß damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion
von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;
entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung
zu erreichen, die Produktion zu steigern und die Regeln festzulegen,
die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion
von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, daß die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet
ist, Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit
im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kino- filmen zu fördern
- sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens
Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, die
Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaftsproduktion von
Kinofilmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen,
die ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Dieses Übereinkommen findet Anwendung
a) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten
beteiligt sind, die in drei verschie- denen Vertragsparteien des Übereinkommens
niedergelassen sind, und
b) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten,
die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens
niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten,
die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt
sind.
Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den
Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch
30 v. H. der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung
Anwendung, daß der Gemeinschaftsfilm ein europäischer Kinofilm
im Sinne des Artikels 3 Abs. c ist.
(3) Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen
zweiseitigen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen
weiterhin Anwendung. Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen
gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen zweiseitiger
Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor.
Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben
in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht
zuwiderlaufen.
(4) Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens
kein Abkommen über zweiseitige Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion,
so findet das Übereinkommen auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen
Anwendung, es sei denn, daß eine der beteiligten Vertragsparteien
nach Artikel 20 einen Vorbehalt angebracht hat.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
a) der Begriff "Kinofilm" einen Film von beliebiger Länge
und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme,
Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, der den für die Filmwirtschaft
in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht
und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;
b) der Begriff "Gemeinschaftsproduzenten" Filmproduktionsgesellschaften
oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens
niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden
sind;
c) der Begriff "europäischer Kinofilm" einen Kinofilm,
der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil
dieses Übereinkommens ist;
d) der Begriff "mehrseitige Gemeinschaftsproduktion" einen
Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne
des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.
Kapitel II
Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften
Artikel 4
Gleichstellung mit nationalen Filmen
(1)In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte europäische
Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch
auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder
der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien des
Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt
werden.
(2)Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten
von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der
Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen
Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe
dieses Übereinkommens gewährt.
Artikel 5
Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
(1)Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der
Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien,
in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind, nach Konsultationen
zwischen diesen Behörden und im Einklang mit den in Anhang I festgelegten
Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
(2) Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden
den zuständigen Behörden nach dem in Anhang I festgelegten
Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig,
außer bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen
Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen und technischen
Bereich.
(3) Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die
Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen,
können nicht als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden.
(4)Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen
Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die
über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und
eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.
(5)Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Ansatz 2 bezeichneten zuständigen
Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren
Zeitpunkt geändert werden.
Artikel 6
Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten
(1)Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung
nicht weniger als 10 v. H. und die Höchstbeteiligung nicht mehr
als 70 v. H. der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt
die Mindestbeteiligung weniger als 20 v. H., so kann die betreffende
Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen
Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die
stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien,
so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 20 v. H. und die Höchstbeteiligung
nicht mehr als 80 v. H. der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen.
Artikel 7
Rechte der Gemeinschaftsproduzenten
(1)Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten
das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton> gewährleisten.
Der Vertrag muß die Bestimmung enthalten, daß dieses Negativ
an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten
Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
(2)Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten
auch das Recht auf ein Internegativ oder auf ein anderes Vervielfältigungsmedium
gewährleisten.Artikel 8
Technische und künstlerische Beteiligung
(1)Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muß eine tatsächliche
technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich
muß im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien
der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem
und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen
Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
(2) Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien
und der Erfordernisse des Drehbuchs müssen die an den Dreharbeiten
beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion
beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in
diesen Staaten durchgeführt.
Artikel 9
Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen
(1) Ungeachtet des Artikels 8 und vorbehaltlich der durch die in den
Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten
besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen
aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn
sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen,
die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag;
jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10 v. H.
und nicht mehr als 25 v. H. der Produktionskosten betragen;
b) sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen
technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen
für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem
Land erfüllt;
c) sie tragen zur Förderung der europäischen Identität
bei;
d) sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die
Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.
(2) Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen
anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall
ihre Genehmigung erteilt haben, wobei insbesondere Artikel 10 berücksichtigt
wird.
Artikel 10
Ausgewogene Beteiligung
(1) In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des
Kinofilms muß im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag
als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in
Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit
gewahrt bleiben.
(2) Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum
feststellt, daß ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien
im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausge- wogen sind, kann zur
Wahrung ihrer eigenen kulturellen Identität die Wiederherstellung
eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser
oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung
für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.
Artikel 11
Einreise und Aufenthalt
Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und
internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem
technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion
beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie
die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso
erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die
Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und
den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme
erforderlich ist.
Artikel 12
Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten
(1) Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten werden
in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt.
(2) Die Namen dieser Staaten werden im Vorspann und in der gesamten
Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich aufgeführt.
Artikel 13
Ausfuhr
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen
Staat ausgeführt in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert
ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien
nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet,
der die Mehrheitsbeteiligung hat;
b) so wird der Kinoflim bei gleicher Beteiligung verschiedener Staaten
dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten
in den Einfuhrstaat verfügt:
c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht angewendet
werden können, dem Kontingent der Vertragspartei zugerechnet,
die den Regisseur stellt.
Artikel 14
Sprachen
Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige
Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der
Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.
Artikel 15
Filmfestspiele
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen,
werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kino- filme auf internationalen
Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent
niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der
Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.
Kapitel III
Schlußbestimmungen (werden von film-recht nicht dokumentiert)
Anhang I
Antragsverfahren
Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben,
müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten
zwei Monate vor Drehbeginn unter Beifügung der nachstehend aufgeführten
Unterlagen einen Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion
als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen
Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der
anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens
einen Monat vor Drehbeginn zugehen.
Eine Ko
pie des Vertrags oder ein anderer Beleg über den Erwerb des
Urheberrechts für die wirtschaftliche Nutzung des Films;
ein ausführliches Drehbuch;
eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge
der beteiligten Staaten;
ein Kostenvoranschlag und ein genauer Finanzierungsplan;
ein Drehplan für den Kinofilm;
der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag.
Dieser Vertrag muß Bestimmungen über die Aufteilung der
Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten
enthalten.
Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in
der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen
sie eingereicht werden.
Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander
die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen
sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller
Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme
der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen
ist.
Anhang II
(1) Ein Kinofilm ist europäisch im Sinne des Artikels 3 Abs.
c) wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis europäischer Bestandteile
wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 19 Punkten
erreicht.
(2) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Drehbuchs können
die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen
Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte
erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung
sind, daß er gleichwohl die europäische Identität widerspiegelt.
Europäische Bestandteile/Gewichtungspunkte
Schöpferischer Bereich |
|
Regisseur |
3 |
Drehbuchautor |
3 |
Komponist |
1 |
|
7 |
Darstellender Bereich |
|
Erste Filmrolle |
3 |
Zweite Filmrolle |
2 |
Dritte Filmrolle |
1 |
|
6 |
Technischer Bereich |
|
Bild |
1 |
Ton und Mischung |
1 |
Schnitt |
1 |
Bauten und Kostüme |
1 |
Studio oder Drehort |
1 |
Ort der Postproduktion |
1 |
|
6 |
N.B.
a) Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle
ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
b) Was Artikel 8 betrifft, so bezieht sich "künstlerisch"
auf den schöpferischen und darstellenden Bereich, "technisch"
auf den technischen Bereich.
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