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Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
(BGBl. II, 1994, S. 3567ff)


Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen - in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;

in der Erwägung, daß der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;

in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;

in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86> 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;

in Anerkennung dessen, daß die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, EURIMAGES, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und daß damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;
entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zu erreichen, die Produktion zu steigern und die Regeln festzulegen, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;

in der Erwägung, daß die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kino- filmen zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben.

(2) Dieses Übereinkommen findet Anwendung

a) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschie- denen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und

b) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind.

Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 v. H. der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, daß der Gemeinschaftsfilm ein europäischer Kinofilm im Sinne des Artikels 3 Abs. c ist.

(3) Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung. Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.

(4) Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein Abkommen über zweiseitige Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, daß eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 20 einen Vorbehalt angebracht hat.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

a) der Begriff "Kinofilm" einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger - einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme -, der den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;
b) der Begriff "Gemeinschaftsproduzenten" Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
c) der Begriff "europäischer Kinofilm" einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
d) der Begriff "mehrseitige Gemeinschaftsproduktion" einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.


Kapitel II

Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften

Artikel 4
Gleichstellung mit nationalen Filmen

(1)In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte europäische Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien des Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.

(2)Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe dieses Übereinkommens gewährt.


Artikel 5

Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion

(1)Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind, nach Konsultationen zwischen diesen Behörden und im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

(2) Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang I festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, außer bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen und technischen Bereich.

(3) Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden.

(4)Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.

(5)Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Ansatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.


Artikel 6
Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten

(1)Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 v. H. und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 70 v. H. der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 v. H., so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 20 v. H. und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 v. H. der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen.


Artikel 7

Rechte der Gemeinschaftsproduzenten

(1)Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton> gewährleisten. Der Vertrag muß die Bestimmung enthalten, daß dieses Negativ an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.

(2)Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf ein Internegativ oder auf ein anderes Vervielfältigungsmedium gewährleisten.Artikel 8
Technische und künstlerische Beteiligung

(1)Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muß eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich muß im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.

(2) Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuchs müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.


Artikel 9

Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

(1) Ungeachtet des Artikels 8 und vorbehaltlich der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10 v. H. und nicht mehr als 25 v. H. der Produktionskosten betragen;
b) sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;
c) sie tragen zur Förderung der europäischen Identität bei;
d) sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.

(2) Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall ihre Genehmigung erteilt haben, wobei insbesondere Artikel 10 berücksichtigt wird.


Artikel 10

Ausgewogene Beteiligung

(1) In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muß im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.

(2) Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, daß ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausge- wogen sind, kann zur Wahrung ihrer eigenen kulturellen Identität die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.


Artikel 11
Einreise und Aufenthalt

Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.


Artikel 12

Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

(1) Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten werden in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt.

(2) Die Namen dieser Staaten werden im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich aufgeführt.


Artikel 13
Ausfuhr

Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,

a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;

b) so wird der Kinoflim bei gleicher Beteiligung verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt:

c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht angewendet werden können, dem Kontingent der Vertragspartei zugerechnet, die den Regisseur stellt.


Artikel 14
Sprachen

Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.


Artikel 15
Filmfestspiele

Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kino- filme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.


Kapitel III
Schlußbestimmungen (werden von film-recht nicht dokumentiert)


Anhang I
Antragsverfahren

Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten zwei Monate vor Drehbeginn unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen.

Eine Ko

pie des Vertrags oder ein anderer Beleg über den Erwerb des Urheberrechts für die wirtschaftliche Nutzung des Films;

ein ausführliches Drehbuch;

eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;
ein Kostenvoranschlag und ein genauer Finanzierungsplan;
ein Drehplan für den Kinofilm;

der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muß Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.

Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.

Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.


Anhang II

(1) Ein Kinofilm ist europäisch im Sinne des Artikels 3 Abs. c) wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis europäischer Bestandteile wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 19 Punkten erreicht.

(2) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Drehbuchs können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung sind, daß er gleichwohl die europäische Identität widerspiegelt.

Europäische Bestandteile/Gewichtungspunkte

Schöpferischer Bereich  
Regisseur 3
Drehbuchautor 3
Komponist 1
  7
Darstellender Bereich  
Erste Filmrolle 3
Zweite Filmrolle 2
Dritte Filmrolle 1
  6
Technischer Bereich  
Bild 1
Ton und Mischung 1
Schnitt 1
Bauten und Kostüme 1
Studio oder Drehort 1
Ort der Postproduktion 1
  6


N.B.
a) Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
b) Was Artikel 8 betrifft, so bezieht sich "künstlerisch" auf den schöpferischen und darstellenden Bereich, "technisch" auf den technischen Bereich.


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