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IG Medien, Friedrichstraße 15, 70174 Stuttgart
unter der Bestellnummer TF5 bezogen werden (DM 20,- für Nicht-Mitglieder)
Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende
Manteltarifvertrag
gültig ab 1.01.1996
Tarifvertrag für Kleindarsteller gültig ab 1.07.1998
Abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.; der
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V; dem Verband
Deutscher Spielfilmproduzenten e.V
und
der IG Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst,
der DAG Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Berufsgruppe Kunst und Medien
Inhaltsverzeichnis
I.Manteltarifvertrag
1 Geltungsbereich
2 Vertragsabschluß
3 Rechte an Film, Foto und Namen
4 Tätigkeit des Filmschaffenden
5 Arbeitszeit
Präambel
Arbeitszeit
Wochengage
Mehrarbeit
Nachtarbeit
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Berechnung der Zuschläge
Pausen
Arbeitsfreie Zeit
6 Aufgehoben
7 Vorbereitungsarbeiten
8 Ausschließlichkeits- und andere Verpflichtungen des
Filmschaffenden
9 Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage und Warten
auf Abruf
10 Vertragsdauer
11 Gagen und Gagenzahlung
12 Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für
Dienstreisen,
Vergütung für An- und Abreise
Dienstreisen
Reisekostenvergütung
Auslandsreisen
Reisezeitbezahlung
13 Verhinderung des Filmschaffenden
14 Urlaub
15 Abweichende gesetzliche Bestimmungen
16 Verjährung
17 Besitzstandswahrung
18 Vertragsrecht und Gerichtsstand
19 Beginn und Beendigung des Tarifvertrages
II. Gagentarifvertrag ( hier nicht enthalten)
III. Tarifvertrag für Kleindarsteller
1 Geltungsbereich
2 Allgemeine Regelungen
3 Produktionsdelegierter
4 Gagenregelungen
5 Zuschläge
6 Sondervergütungen
7 Pauschalbesteuerung
8 Geltungsdauer
Präambel:
Die vertragsschließenden Parteien erkennen die Wichtigkeit der unabhängigen
Produktion in Film und Fernsehen an und tragen deren Bedeutung durch den
Abschluß dieses Taritvertrages Rechnung, der den wesentlichen, außerhalb
der
öffentlich-rechtlichen Strukturen liegenden Bereich der Filmherstellung
erfaßt.
I. Manteltarifvertrag
1 Geltungsbereich
1.1 Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Sachlich:
Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten
Betriebe zur Herstellung
von Filmen.
1.3 Persönlich:
Für alle Film- und Fernsehschaffenden (Angestellte und
gewerblicheArbeitnehmer).
Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages
sind:Architekten (Szenenbildner), Ateliersekretärinnen (Skript),
Aufnahmeleiter, Ballettmeister, Continuities, Cutter, Darsteller
(Schauspieler, Sänger, Tänzer), Filmgeschäftsführer,
Filmkassierer,
Fotografen, Geräuschemacher, Gewandmeister, Kameramänner,
Kostümberater, Maskenbildner, Produktionsfahrer, Produktionsleiter,
Produktionssekretärinnen, Regisseure, Requisiteure, Special Effect
Men,
Tonmeister, sowie Assistenten vorgenannter Sparten und Filmschaffende
in ähnlichen, mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im
Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverhältnissen.
1.4 Kleindarsteller gelten als Filmschaffende im Sinne dieses
Tarifvertrages. Kleindarsteller sind Filmschaffende, deren darstellerische
Mitwirkung die filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die
ihr kein
eigenpersönliches Gepräge gibt.
Die besonderen Arbeitsbedingungen der Kleindarsteller sind im Tarifvertrag
für Kleindarsteller (Abschnitt III) geregelt.
1.5 Für die ständig beschäftigten Filmschaffenden sind
abweichende
Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Unter
ständig Beschäftigten im Sinne dieses Vertrages sind solche
Filmschaffenden
zu verstehen, die von dem Filmhersteller für mindestens sechs
zusammenhängende Monate beschäftigt werden. Den ständig
beschäftigten
Filmschaffenden im vorstehenden Sinne stehen solche Filmschaffende gleich,
die durch einen Vertrag engagiert werden, in dem eine Tätigkeit in
mindestens drei Filmen während der Dauer eines Jahres vereinbart
wird.
2 Vertragsabschluß
2.1Verträge zwischen Filmherstellern und Filmschaffenden sollen schriftlich
abgeschlossen werden. Sofern sie mündlich abgeschlossen sind, hat
sie der
Filmhersteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Hat der Filmschaffende die vereinbarte Tätigkeit ohne schriftlichen
Vertrag
und ohne die schriftliche Bestätigung eines mündlich geschlossenen
Vertrages
bereits aufgenommen, so gilt im Zweifelsfalle ein Arbeitsverhältnis
zu
angemessenen Bedingungen nach Maßgabe dieses Vertrages als vereinbart.
Abänderungen, Ergänzungen und eine Aufhebung des Vertrages bedürfen
zu ihrer
Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, wobei Schriftwechsel genügt.
2.2 Im Falle des Abschlusses durch einen Vertreter des Filmschaffenden
ist
der Filmhersteller unbeschadet der Gültigkeit des Vertrages berechtigt
zu
verlangen, daß der Vertrag auch von dem Filmschaffenden selbst gezeichnet
oder eine Vollmacht nachgereicht wird.
3 Rechte an Film, Foto und Namen
A: Ziff. 3 des Tarifvertrages wurde mit Wirkung vom 01.01.1995 gekündigt.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit dem Ziel einer Neuregelung
unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
B: Ansprüche auf Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften
dürfen
individualvertraglich nicht auf den Filmhersteller zurückübertragen
werden.
C: Die bisherige Regelung lautet wie folgt:
Der Filmschaffende räumt mit Abschluß des Vertrages alle ihm
etwa durch das
vertragliche Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Nutzungs-
und
Verwertungsrechte an Urheber- und verwandten Schutz- rechten dem
Filmhersteller für die Herstellung und Verwertung des Films ausschließllch
und ohne inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung
ein.
Die Einräumung umfaßt:
a) den Film als Ganzes, seine einzelnen Teile (mit und ohne Ton), auch
wenn
sie nicht miteinander verbunden sind, die zum Film gehörigen Fotos
sowie die
für den Film benutzten und abgenommenen Zeichnungen, Entwürfe,
Skizzen,
Bauten und dgl.;
b) die Nutzung und Verwertung des Films durch den Filmhersteller in
unveränderter oder geänderter Gestalt, gleichviel mit welchen
technischen
Mitteln sie erfolgt, einschließlichWieder- oder Neuverfilmun gen,
der
Verwertung durch Rundfunk oder Fernsehen und der öffentlichen Wiedergabe
von
Funksendun gen, sowie der Verwertung durch andere zur Zeit bekannte
Verfahren, einschließlich AV- Verfahren und - Träger, gleichgültig,
ob sie
bereits in Benutzung sind oder in Zukunft genutzt werden.
Der Filmhersteller erwirbt das Eigentum an den in Ziffer 3.1 a genannten
zum
Film gehörenden Materialien, soweit es ihm nicht ohnehin zus steht.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der
Aufnahme
der Gespräche zwischen RFFU/IG Medien und den öffentlich- rechtlichen
Rundfunkanstalten hinsichtlich einer Zahlung von Wiederholungs- und
Übernahmevergütung gen sowie Erlösbeteiligungen nach Maßgabe
der
Tarifverträge Bestimmungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte
in den
Tarifverträgen für auf Produktionsdauer Beschäftigte des
WDR oder anderer
Rundfunkanstalten hierzu entsprechende Tarifverhandlungen aufzunehmen.
3.2 Dem Filmhersteller sind die Rechte mit der Maßgabe eingeräumt,
daß er
sie lediglich für die Zwecke der Herstellung, Auswertung und Propagierung
von Filmen benutzen darf ohne dabei auf einen bestimmten Film beschränkt
zu
sein. Jedoch ist der Filmhersteller nur dann berechtigt, einzelne Aufnahmen
oder Teile eines Films in andere Filme zu übernehmen, wenn durch
eine solche
Verwendung das künstlerische Ansehen des Filmschaffenden nicht gröblich
verletzt wird.
3.3 Der Filmhersteller ist uneingeschränkt befugt, die ihm im Rahmen
der
Ziffer 3 eingeräumten Rechte insgesamt und einzeln auf/Dritte weiter
zu
übertragen.
3.4 Der Filmschaffende hat dem Filmhersteller bei Vertragsabschluß
zu
versichern, daß er die dem Filmhersteller eingeräumten Nutzungs-
und
Verwertung gsrechte nicht anderweitig, auch nicht Verwertungsgesellschaften
eingeräumt hat und daß diese Rechte nicht mit Rechten Drit-
ter belastet
sind.
3.5 Die Entscheidung über die inhaltliche, künstlerische und
technische
Gestaltung des Films steht dem Filmhersteller zu. Durch die Gestaltung
darf
das künstlerische Ansehen des Filmschaffenden nicht gröblich
verletzt
werden.
3.6 Der Filmhersteller ist berechtigt, den Film, einzelne Teile daraus
sowie
alle für den Film hergestellten Fotos zur Werbung für diesen
Film
uneingeschränkt zu verwenden, auch soweit eine solche Werbung in
besonderer
Form erfolgt. Näheres bleibt dem Einzelarbeitsvertrag vorbehalten.
3.7 Der Filmhersteller kann von den unter Mitwirkung des Filmschaffenden
zustande gekommenen Aufnahmen durch Synchronisation fremdsprachige Fassungen
herstellen oder durch Dritte herstellen lassen. Er kann hierbei den
Filmschaffenden durch eine andere Kraft ersetzen.
3.8 Der Filmhersteller kann Aufnahmen derselben Fassung nachsynchronisieren
sowie Stummaufnahmen sprachlich synchronisieren und die Berechtigung hierzu
Dritten einräumen. In solchen Fällen darf der Film- schaffende
nur dann
durch eine andere Kraft ersetzt werden, wenn dies aus künstlerischen
oder
wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, insbesondere dann, wenn die
durch
eine Verwendung des ursprünglich tätig gewordenen Filmschaffenden
anfallenden Kosten für den Filmhersteller unzumutbar sind.
3.9 Sich auf die Tätigkeit des Filmschaffenden im jeweiligen Film
beziehende
Ankündigungen, sonstige Mitteilungen und bildliche Darstellungen,
auch
Abbildungen der eigenen Person des Filmschaffenden, dürfen nur mit
Zustimmung des Filmherstellers verbreitetwerden.
3.10 Name und Bilder des Filmschaffenden stehen dem Filmhersteller für
die
Zwecke der Herstellung, der Auswertung und der Propagierung des mit dem
Filmschaffenden hergestellten Films zur Verfügung. Einen Anspruch
auf
Nennung des Namens im Vor- oder Nachspann des Films haben, soweit ein
Vor-
oder Nachspann hergestellt wird, Regisseure, Hauptdarsteller
Produktionsleiter, Kameramänner Architekten, Tonmeister Cutter 1.
Aufnahmeleiter Masken- und Kostümbildner andere Fiimschaffende jedoch
nur
dann, wenn die Verpflichtung zu ihrer Nennung im Einzelvertrag vereinbart
worden ist.
3.11Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.10 gelten nicht für
Kleindarsteller.
4 Tätigkeit des Filmschaffenden
4.1 Umfang und Tätigkeit des Filmschaffenden werden durch den Vertrag
bestimmt.
4.2 Der Filmschaffende hat auf Verlangen des Filmherstellers die von ihm
vertraglich übernommenen Leistungen in der Vertragszeit auch für
einen
anderen Film zu erbringen oder eine andere Tätigkeit, die seiner
beruflichen, im Vertrag vorausgesetzten Eignung entspricht, in demselben
Film zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die
Tätigkeit des Filmschaffenden bereits begonnen hat. Sofern der
Filmschaffende sich weigert, die ihm angebotene Tätigkeit zu übernehmen,
verliert er seinen Gagenanspruch aus dem Vertrag, der dem Arbeitsverhältnis
zugrunde liegt. Sofern er für den alten Vertrag bereits tätig
war, verliert
er den Gagenanspruch anteilig insoweit, als er noch nicht tätig war.
Er
erhält seine Gage anteilig, insoweit er bereits tätig geworden
ist.
4.3 Der Filmhersteller kann auf die Dienste des Filmschaffenden verzichten,
-soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Filmschaffende
hat in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarten Vergütungen.
4.4 Der Filmschaffende ist verpflichtet
a) ab Vertragsabschluß dafür Sorge zu tragen, daß der
Filmhersteller ihn
jederzeit erreichen kann;
b) bei und nach Vertragsabschluß dem Filmhersteller auf Verlangen
über
abgeschlossene Verträge, die innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen
nach
vereinbartem Vertragsende beginnen, schriftlich in Kenntnis zu setzen;
c) vom Vertragsbeginn an dem Filmhersteller an jedem von ihm gewünschten
Arbeitsort zur Verfügung zu stehen, sofern nicht Dispositionen erfolgen,
die
dies für den Filmschaffenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar
machen;
d) im Falle einer entsprechenden Vereinbarung im Einzelvertrag an der
Uraufführung einer weiteren Aufführung des Films im Inland,
an offiziellen
Filmfestspielen sowie an den im Rahmen der SPIO-Gemeinschaftswerbung
stattfindenden Veranstaltungen teilzunehmen. Die Anwesenheit kann nicht
verlangt werden, wenn der Filmschaffende wegen anderweitiger vertraglicher
Verpflichtungen an der Teilnahme verhindert ist.
4.5 Der Filmschaffende hat innerhalb der Vertragsdauer auch bei der
Herstellung eines Reklamevorspanns und der evtl. Kurzfassung zur Werbung
für
den Film auch im Fernsehen mitzuwirken.
4.6 Ein Filmschaffender, der im Jahresvertrag oder im
Ausschließlichkeitsvertrag für noch nicht genannte Filme angestellt
wird,
ist berechtigt, wenn seine Beschäftigung innerhalb der ersten 5/12
der
Vertragszeit nach Vertragsbeginn aus nicht in seiner Person liegenden
Gründen vertragswidrig gröblich vernachlässigt worden ist,
am Ende dieser
Zeitspanne den Filmhersteller unter Setzung einer Nachfrist von acht Wochen
schriftlich zum Beginn seiner Beschäftigung aufzufordern. Nach fruchtlosem
Ablauf dieser Zeit erlischt das Vertragsverhältnis, ohne daß
es einer
Kündigung bedarf, mit Ausnahme des Gagenanspruchs des Filmschaffenden.
Dem
Filmschaffenden steht kein Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz
zu. Er
braucht sich einen anderweitigen Erwerb während der Vertragszeit
nicht
anrechnen zu lassen.
Protokollnotiz zu Ziffer 4.6:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß es sich
bei dieser
Vereinbarung stets um befristete Arbeitsverhältnisse handelt.
4.7 Der Filmschaffende hat außer in den im Einzelvertrag vorgesehenen
Fällen
das Recht, die Arbeit einzustellen, wenn und solange der Filmhersteller
mit
der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, oder
wenn bei
festgestellten, ihn gefährdenden Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen
keine Abhilfe geschaffen wird. Im Falle des Zahlungsverzuges oder des
Streites hierüber ist der Filmschaffende - auf Verlangen des Filmherstellers
gegen eine von diesem innerhalb einer Woche nachzuweisende
Sicherheitsleistung zur Fortsetzung seiner Dienste verpflichtet.
5 Arbeitszeit
5.1 Präambel
Die besonderen Bedingungen der Film- und Fernsehproduktion haben zur Folge,
daß die Arbeitszeiten sich grundsätzlich an den künstlerischen
und
technischen Erfordernissen des jeweiligen Herstellungsprozesses orientieren.
Für die jeweils auf Produktionsdauer befristeten Arbeitsverhältnisse
kann
daher bei den folgenden Bestimmungen dem Umstand Rechnung getragen werden,
daß die Filmschaffenden während eines Kalenderjahres nicht
durchgehend 52
Wochen beschäftigt sind.
5.2 Arbeitszeit
5.2.1 Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt
40 Stunden, die,
soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gleichmäßig
auf die
Wochentage Montag bis Freitag zu verteilen sind.
5.2.2 Die Arbeitszeit rechnet sich von dem Zeitpunkt an, zu dem der
Produzent oder dessen Beauftragter den Filmschaffenden bestellt haben,
ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt des Einsatzes.
5.2.3 Als Arbeitszeit gelten außer der Proben- und Drehzeit am Set
auch die
Zeit für die Vorbereitungs-, Bearbeitungs- und Abwicklungstätigkeiten
des
Filmschaffenden, die er auf Veranlassung des Produzenten oder dessen
Beauftragten in Erfüllung seiner vereinbarten Tätigkeit zu leisten
hat. Für
Darsteller rechnet das Herrichten zur Aufnahme bis zu einer Stunde nicht
zur
regelmäßigen Arbeitszeit.
5.2.4 Jeder angefangene Arbeitstag wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.
5.3 Wochengage
5.3.1 Die Wochengage vergütet eine 5-Tage-Woche innerhalb einer
Kalenderwoche, in der jeder angefangene Arbeitstag mit mindestens 8 Stunden
berechnet wird. Sie beinhaltet die Verpflichtung, an einzelnen Tagen bis
zu
4 weitere Stunden zu arbeiten, wobei insgesamt 50 Wochenstunden nicht
überschritten werden dürfen.
5.3.2 Die Wochengagen, die der gesondert kündbare Gagentarifvertrag
ausweist, vergüten den Regelfall der Film- und Fernsehproduktion;
sie sind
als Mindestgagen verbindlich, soweit nicht ein Vertrag nach Ziff. 5.3.3
abgeschlossen wird.
5.3.3 Ausnahmsweise kann - unter Berücksichtigung der Produktionsformen,
insbesondere bei nichtszenischen Produktionen - ein Vertrag mit verminderter
Wochengage abgeschlossen werden; die Gage beträgt in diesem Fall
80% der
Wochengage gemäß TZ 5.3.2., wobei die Wochengrundgagen des
Gagentarifvertrages vom 1. 4. 1994 nicht unterschritten werden dürfen.
Bei
Verträgen mit verminderter Wochengage bestehen Verpflichtungen gem.
TZ 5.3.1
nicht. Die Arbeitszeit richtet sich ausschließlich nach TZ 5.2.1.
5.3.4 Die Verrechnung der Mehrarbeitszuschläge mit übertariflichen
Gagen-
bestandteilen ist nur zulässig, wenn es einzelvertraglich vereinbart
ist und
die tarifvertraglichen Mindestbedingungen nicht unterschritten werden
(Günstigkeitsprinzip).
5.4 Mehrarbeit
5.4.1 Mehrarbeit ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Sie
muß vom Produzenten oder dessen Beauftragten angeordnet sein.
Überschreitet sie an einem Arbeitstag - sofern gesetzlich zulässig
- die 12.
Arbeitsstunde, bedarf sie der Zustimmung des Filmschaffenden.
Mehrarbeit ist bei Verträgen mit veminderter Wochengage nach TZ 5.3.3
die
Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden gemäß
TZ 5.2.1.
5.4.2 Der Produzent oder dessen Beauftragter sind für die Anordnung
und
schriftliche Fixierung der Mehrarbeitsstunden bzw. -tage sowie der
-vergütungen verantwortlich.
5.4.3 Mehrarbeit bei Wochengagenverträgen gemäß TZ 5.3.1
5.4.3.1Angeordnete Arbeit, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
über
die 12. Stunde pro Tag (tägliche Mehrarbeit) oder über die 50.
Stunde bzw.
den 5. Tag pro Woche (wöchentliche Mehrarbeit) hinausgehen ist ebenso
wie
die Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche Mehrarbeit. Sie ist zusätzlich
zur zeitanteiligen Gage mit Zuschlägen gemäß TZ 5.4.3.2
oder 5.4.3.3 zu
vergüten.
5.4.3.2 Wöchentliche Mehrarbeit: Für jede angefangene, über
die 50.
Wochenarbeitsstunde hinausgehende Stunde betragen die Mehrarbeitszuschläge.
für die 51. bis 55. Stunde 30 %
für die 56. bis 60. Stunde 35 %
für jede weitere Stunde 70%.
5.4.3.3Tägliche Mehrarbeit: Fallen unabhängig von der vorstehenden
Regelung
an einem Tag - sofern gesetzlich zulässig - mehr als 12 Stunden Arbeitszeit
an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag 70%. Diese Mehrarbeitsstunden
werden
bei der Berechnung der wöchentlichen Mehrarbeit nach TZ 5.4.3.2 nicht
mehr
berücksichtigt.
5.4.3.4Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche wird wie wöchentliche
Mehrarbeit nach T Z 5.4.3.2 berechnet und abgegolten.5.4.4 Mehrarbeit
bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3
5.4.4.1 Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gem. TZ 5.3.3
ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag
hinaus
Mehrarbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag.
5.4.4.2 Die Vergütung für Mehrarbeit für die 41. bis 50.
Wochenstunde an den
Tagen von Montag bis Freitag beträgt zusätzlich zur zeitanteili-gen
Gage
25%; für darüber hinausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechend.
5.5 Nachtarbeit
5.5.1 Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00
Uhr geleistet wird.
5.5.2 Pro Nachtarbeitszeitstunde wird zusätzlich zur Gage ein Zuschlag
von
25% gezahlt. Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, wird zusätzlich
der
Mehrarbeitszuschlag gezahlt.
5.5.3 Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund
der Lage
des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit nicht möglich, so hat der
Filmhersteller für den Transport zum und vom Arbeitsort zu sorgen.
5.6 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
5.6.1 Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit, die an diesen Tagen zwischen
0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird. Feiertage sind die gesetzlichen
Feiertage am Arbeitsort, zusätzlich Ostersonntag, Pfingstsonntag
so wie Hl.
Abend und Silvester; die beiden letzteren jeweils ab 12.00 Uhr mittags.
5.6.2 Für die Arbeit an Sonntagen wird zusätzlich zur zeitanteiligen
Gage
ein Zuschlag von 50% an gesetzlichen Feiertagen von 100% gezahlt. Sofern
es
sich um einen Sonn- oder Feiertag innerhalb der Phase des 1.bis 5.
Produktionstages einer Kalenderwoche handelt, wird kein Zuschlag gezahlt.
5.6.3 Für jeden Sonn- und Feiertag, an dem gearbeitet wurde, ist
als
Ausgleich an einem Werktag ein bezahlter Ruhetag zu gewähren (Feiertage
im
Sinne dieser TZ sind Weihnachten, Ostern, Pfingsten und 1. Mai) Kann dieser
Ruhetag nicht gewährt werden, so ist ein zusätzlich bezahlter
Urlaubstag zu
gewähren.
5.7 Berechnung der Zuschläge
5.7.1 Die zeitanteiligen Gagen pro Stunde und die Zuschläge für
Mehr- und
Nachtarbeit sind nach der umgerechneten Stundengage zu berechnen. Eine
Stundengage entspricht 1/50 der Wochengage bzw. 1/10 der Tagesgage oder
bei
Verträgen mit einer verminderten Wochengage nach TZ 5.3.3 1/40 der
Wochengage bzw. 1/8 der Tagesgage.
5.7.2 Die Umrechnung der Wochengagen erfolgt:
a) bei Filmschaffenden, mit denen die Zahl der Drehtage fest vereinbart
ist, nach der Zahl der vereinbarten Drehtage;
b) bei Filmschaffenden, bei denen die Zahl der Drehtage nicht fest
vereinbart ist, nach der für den Fall einer Vertragsverlängerung
vereinbarten Tagesgage;
c) bei allen übrigen Filmschaffenden nach der Zahl der Werktage (außer
Sonnabend), die in die Vertragszeit fallen.
5.7.3 Die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind nach
der
unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage zu berechnen. Eine Tagesgage
entspricht 1/5 der Wochengage oder 1/22 der Monatsgage.
5.8 Pausen
5.8.1 Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden
eine
Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen
soll.
Die Pausenlänge ist so zu bemessen, daß der Filmschaffende
ausreichend
Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muß mindestens
1/2
Stunde betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann
im
Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.
5.8.2 Bei verlängerten Arbeitszeiten muß nach der 9. Arbeitsstunde
eine
weitere Pause gewährt und Gelegenheit zur Einnahme einer Mahlzeit
gegeben
werden; sie muß mindestens 15 Minuten betragen.
5.8.3 Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde nicht zur Arbeitszeit.
5.9 Arbeitsfreie Zeit
5.9.1 Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit muß eine
arbeitsfreie
Zeit von mindestens 11 Stunden liegen.
5.9.2 Ein arbeitsfreier Tag zählt als Ruhe- oder Urlaubstag im Sinne
dieses
Tarifvertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch
die
gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfaßt.
5.9.3 Ist der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt,
müssen pro
Monat mindestens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden.
6 aufgehoben
7 Vorbereitungsarbeiten
7.1 Jeder Filmschaffende hat im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches
auf
Anforderung des Filmherstellers bei Proben, Motivsuchen, Anfertigung von
Entwürfen, Erstellung von Kalkulationen und anderen Vorarbeiten für
den Film
mitzuwirken.
7.2 Wenn derartige Dienstleistungen vor Beginn der Vertragszeit erbracht
werden sollen, so gilt die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit
im Sinne
von Ziff. 5.2.
8 Ausschließlichkeits- und andere Verpflichtungen
des Filmschaffenden
8.1 Gegen Pauschalgagen, Monats- und Wochenbezüge verpflichtete
Filmschaffende haben für die gesamte Vertragszeit ausschließlich
zur
Verfügung zu stehen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart
ist.
Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Filmherstellers.
8.2 Gegen Tagesgage oder tageweise verpflichtete Filmschaffende sind
berechtigt, während der Vertragszeit auch anderweitig tätig
zu sein, wenn
sie den neuen Vertragspartner bei Vertragsabschluß auf die bestehenden
Verpflichtungen hingewiesen haben. Wird daraufhin der Filmschaffende von
mehreren Filmherstellern für die gleichen Tage angefordert, geht
die früher
eingegangene Verpflichtung der später eingegangenen vor.
9 Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage und
Warten auf Abruf
9.1 Werden lnnenaufnahmen dem Filmschaffenden bis 20.00 Uhr des
vorausgehenden Tages abgesagt, enifällt der Gagenanspruch für
diesen Tag.
Werden lnnenaufnahmen dem Filmschaffenden später als zu dem vorgenannten
Zeitpunkt bis zu 3 Stunden nach seinem disponierten Eintreffen abgesagt,
beträgt der Gagenanspruch 1/3 der Tagesgage. Bei Absage nach dem
Ablauf von
3 Stunden bleibt der Gagenanspruch in voller Höhe bestehen.
9.2 Werden Außenaufnahmen dem Filmschaffenden bis zu 3 Stunden vor
seinem
disponierten Eintreffen am Arbeitsort aus wetterbedingten Gründen
abgesagt,
entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag.
9.3 Hält sich der Filmschaffende auf Verlangen des Filmherstellers
bis zu 5
Stunden nach disponiertem Arbeitsbeginn auf Abruf zur Verfügung,
er hält er
für eine Wartezeit bis 13.00 Uhr des Abruftages die Hälfte der
Tagesgage und
für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Wartezeit die volle
Tagesgage,
wenn er nicht mehr beschäftigt wird.
10 Vertragsdauer
10.1 Der Beginn der Vertragszeit soll kalendermäßig festgelegt
werden.
10.2 Bei ausnahmsweise nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller
dem Filmschaffenden den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher
schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der
Filmschaffende berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
Bei Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen- oder Monatsgage verpflichtet
sind, muß der früheste Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit
nach dem Datum
festgelegt werden.
10.3 Der Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche
Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle verschiebt
sich
das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Verschiebung
um
mehr als 7 Tage bedarf der Zustimmung des Filmschaffenden.
10.4 Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdauer aus
produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern, sofern dadurch
nicht
anderweitige ihm schriftlich bekanntgegebene Verpflichtungen des
Filmschaffenden beeinträchtigt werden.
Zur Behebung von Ausfall- und Negativschäden ist der Filmschaffende
verpflichtet, über den Ablauf der Vertragszeit hinaus mindestens
noch drei
Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu stehen und diese Priorität
des
Filmherstellers bei neuen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die
Gage für
die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach der für die Vertragszeit
vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen (Ziff. 13.2 bleibt unberührt).
10.5 Der Filmschaffende hat auch nach Vertragsende unter Berücksichtigung
seiner anderweitigen Verpflichtungen für Neu-, Nachaufnahmen oder
Synchronisationsarbeiten zur Verfügung zu stehen. Der Filmschaffende
erhält
für Neu- und Nachaufnahmen eine Vergütung, die aus der für
die Vertragszeit
vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen ist.
10.6 Der Filmhersteller ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu lösen, wenn der Filmschaffende bei
Abschluß des
Anstellungsvertrages wesentliche Umstände auf ausdrückliches
Befragen
verschwiegen, bzw. nicht angegeben hat, die er kannte oder kennen mußte,
und
welche die Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen
Verpflichtungen
gefährden oder unmöglich machen.
10.7 Erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages eine Auflösung
des
Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
so hat der
Filmschaffende nur insoweit Anspruch auf die Gage, als sie der bisherigen
Dienstleistung und dem Zeitanteil an der gesamten Vertragszeit entspricht.
Die dem Filmhersteller neben dem Anspruch auf Dienstleistung zustehenden
sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
10.8 Der Darsteller ist berechtigt, unter Verrechnung der zusätzlich
fällig
werdenden Arbeitgeberanteile bei einer befristeten Beschäftigung
von weniger
als einer Woche unter Anrechnung der Vorbereitungszeit
- bei bis zu 2 Drehtagen 3 Tage
- bei bis zu 4 Drehtagen 5 Tage
als abrechnungsmäßige Vertragszeit zu vereinbaren. Dies gilt
nicht, wenn der
Darsteller anderweitig für diesen Zeitraum beschäftigt ist.
11 Gagen und Gagenzahlung
11.1 Die Gagen werden in einem gesondert kündbaren Gagen-Tarifvertrag
zum
Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende festgelegt und
sind als
Mindestgagen verbindlich.
11.2 Die Zahlung erfolgt bei Tagesgagen nach Drehschluß, spätestens
am
darauffolgenden Werktag (ausgenommen Sonnabend, Sonn- und Feiertag). Bei
Wochen- und Monatsgagen erfolgt die Zahlung jeweils am letzten Tag des
Abrechnungszeitraums.
Ist bei Pauschalgagen keine einzelvertragliche Regelung erfolgt, gilt
folgende Zahlungsweise: 1/3 bei Vertragsbeginn, 1/3 in der Vertragsmitte,
1/3 bei Vertragsende. Im Abrechnungszeitraum angefallene Zuschläge
sind mit
der nächstfolgenden Gagenzahlung abzurechnen.
11.3 Die Beendigung von auf Produktionsdauer befristeten Verträgen
muß
mindestens sieben Kalendertage vorher bekanntgegeben werden. Erfolgt dies
nicht, so ist von Bekanntgabe der Beendigung des Vertrages an die Gage
zeitanteilig noch 7 Kalendertage zu bezahlen.
11.4 Der Filmschaffende soll mit Arbeitsaufnahme, spätestens aber
zum
Abrechnungstermin, seine Steuer- und Versicherungskarte dem Filmhersteller
zur Verfügung stellen.
12 Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für
Dienstreisen, Vergütung für
An- und Abreise.
12.1Dienstreisen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Filmschaffender auf Anordnung oder
mit
Genehmigung des Filmherstellers oder seines Beauftragten sich zur Ausübung
dienstlicher Aufgaben an einen anderen Ort begibt.
Der Filmschaffende hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und der
durch
die Dienstreise entstehenden Mehrkosten. Die tatsächlich aufgewendete
Reisezeit wird wie normale Arbeitszeit ohne Zuschläge vergütet.
Dies gilt
auch für Dienstreisen an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
Der Filmschaffende ist hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels an die
Weisungen der Produktionsfirma gebunden.
12.2 Reisekostenvergütung
Die zu vergütenden Reisekosten bestehen aus
- Fahrtkosten
- Tagegeld
- Übernachtungskosten
- Nebenkosten.
a) lnlandsreisen
Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben gegen Vorlage
der
Belege erstattet.
Bei Flugreisen werden grundsätzlich die Kosten der Touristenklasse
erstattet.
b) Die Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) werden pauschal
nach den
jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet.
c) Die Kosten für Übernachtung werden pauschal ohne Nachweis
der Kosten in
Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet,
wenn eine
Übernachtung erforderlich war. Sollten unvermeidbare höhere
Übernachtungskosten entstehen, sind sie gegen entsprechenden Nachweis
zu
erstatten.
d)Nebenkosten sind alle Auslagen, die aus dienstlichen Gründen während
der
Dienstreise entstanden sind und nicht zu den Fahrt-, Verpflegungs- und
Unterbringungskosten zählen. Die Auslagen sind zu belegen.
12.3 Auslandsreisen
Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben gegen Vorlage
der
Belege erstattet.
Bei Flugreisen werden grundsätzlich die Kosten der Touristenklasse
erstattet.
Schiffspassagen unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.
Grundsätzlich sind über Art Umfang und Höhe der erstattungspflichtigen
Tage-
und Übernachtungsgelder vor Antritt der Reise von Fall zu Fall gesonderte
Vereinbarungen zu treffen.
12.4 Reisezeitbezahlung
Reist der Film-/Fernsehschaffende zur Aufnahme seiner Beschäftigung
an einen
anderen Ort als den Geschäftssitz des Herstellers, so werden die
Zeit für
An- und Abreise von bzw. zu seinem Wohnsitz wie Arbeitszeit vergütet,
jedoch
ohne jegliche Zuschläge. Diese Regelung gilt nur, wenn der ständige
Wohnsitz
des Beschäftigten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegt.
Sie gilt
nicht für Darsteller.
Außerdem werden die tatsächlichen Aufwendungen für Eisenbahn-
bzw. Flugzeuge
vergütet. Ferner wird eine Reisekostenvergütung gemäß
12.2 b und 12.2 d
vorgenommen.
Ziffer 12.4 Satz 1 gilt nicht für die tägliche An- und Abfahrt
vom Wohnsitz
zum Arbeitsort, wenn der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsgrenzen bzw.
bis
zu 20 km außerhalb liegt. Die besonderen Bestimmungen für Kleindarsteller
bleiben unberührt.
13 Verhinderung des Filmschaffenden
13.1 Ist der Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der
Ausübung
seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er dem Filmhersteller dies
unter
Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der
Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Der Filmhersteller hat das
Recht der
Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt,
Filmschaffende, die Angestellte im Sinne des AVG § 3 sind, durch
einen von
ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der
Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversicherung
beibringt.
Gegebenenfalls hat sich der als Angestellter geltende Filmschaffende der
Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers
bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet
der
Filmschaffende den hinzugezogenen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung
des
Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Angaben über die Dauer
der
Krankheit und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Filmhersteller.
Für alle Filmschaffenden, die gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des
Lohnfortzahlungsgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen
des
Lohnfortzahlungsgesetzes.
13.2 Im Falle der Verhinderung des Filmschaffenden hat der Filmhersteller
das Recht, die Dienste des Filmschaffenden für eine Zeit, die derjenigen
der
Verhinderung entspricht, länger zu den vertraglichen Bedingungen
in Anspruch
zu nehmen, es sei denn, der Grund der Verhinderung ist höhere Gewalt.
13.3 Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall
ohne
sein Verschulden wird die Vergütung gem. § 3 Abs. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von 6 Wochen, längstens
bis zum
Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche Bescheinigung der Krankmeldung
kann
vom ersten Tag an verlangt werden.
Soweit der Produzent Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder einen Zuschuß
gemäß § 405
RVO leistet, werden die Leistungen dieser Versicherungen für den
Fortzahlungszeitraum auf Ansprüche nach Satz 1 angerechnet.
13.4 Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person
liegenden Gründen ohne sein Verschulden wird die Vergütung nach
Maßgabe des
§ 616 BGB fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig
nicht erhebliche Zeit im
Sinne des § 616 BGB gelten:
- bei Verpflichtungen bis zu 7 Kalendertagen 2 Tage
- bei längerer Verpflichtung 4 Tage.
13.5 Stehen dem Beschäftigten aufgrund der Verhinderung Ansprüche
wegen des
Verdienstausfalls gegen Dritte zu, so hat er diese Ansprüche in Höhe
der vom
Produzenten für die Ausfallzeit zu erbringenden Leistungen an diesen
abzutreten.
14 Urlaub
14.1 Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit zusammenhängend
zu
gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet mit der
Wochengage
ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen.
14.2 Dem Filmschaffenden stehen pro 7 zusammenhängender Tage der
Vertragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen
von Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. (Bruchteile
von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage
aufzurunden.)
14.3 Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes
berechnet sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten
Tagesgage.
14.4 Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit
ist
nur statthaft, wenn die Tätigkeit endet, ohne daß der Urlaub
gewährt werden
konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen
Urlaubsentgelt.
14.5 Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die
vorstehenden nicht günstiger für den Filmschaffenden sind.
15 Abweichende gesetzliche Bestimmungen
15.1Soweit einzelnen Bestimmungen dieses Tarifvertrages zwingende
gesetzliche Bestimmungen, insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen
(z.
B. Jugendliche, Schwerbeschädigte), entgegenstehen, gelten diese,
ohne daß
die übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages hierdurch berührt
werden.
16 Verjährung
16.1 Für die Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners
gelten die
gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es sich um Ansprüche auf Zuschläge
zu
Gagen (Ziff. 5) handelt, hat der Filmschaffende diese gegenüber dem
Filmhersteller innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen,
andernfalls verfallen sie. Diese Frist ist gehemmt, solange der
Filmschaffende an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert ist.
17 Besitzstandswahrung
17.1 Zur Zeit des lnkrafttretens dieses Tarifvertrages bestehende, für
den
Filmschaffenden günstigere Bestimmungen in Einzelverträgen werden
durch
diesen Tarifvertrag nicht berührt.
18 Vertragsrecht und Gerichtsstand
18.1 Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages
gilt
deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
ist Berlin, Hamburg oder München nach Maßgabe des Sitzes oder
Wohnsitzes des
Beklagten innerhalb des örtlich zuständigen oder des ihm örtlich
nächstliegenden dieser Gerichte.
Differenzen über die Auslegung des Tarifvertrages, die die Filmschaffenden
mit den Filmherstellern haben, dürfen nicht zu ihren beruflichen
oder
persönlichen Nachteilen führen.
19 Beginn und Beendigung des Tarifvertrages
19.1 Der Tarifvertrag tritt am 01.01.1996 in Kraft. Für Verträge,
die vor
dem 01.07.1996 auf der Grundlage des Ergänzungstarifvertrages vom
29.07.1993/05.10.1993 abgeschlossen worden sind, gilt dieser bis zum
30.06.1996. Er ist frühestens zum 31.12.1997 mit einer Frist von
drei
Monaten kündbar.
19.2 Im Falle der Beendigung des Tarifvertrages durch Kündigung bleiben
seine Bestimmungen unabdingbar solange in Kraft, bis ein Tarifpartner
dem
anderen schriftlich mitteilt, daß er die Verhandlungen über
einen
Tarifvertrag nicht aufnehmen oder fortsetzen wird.
19.3 Die Vertragsschließenden werden innerhalb von 6 Wochen nach
Kündigung
über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages in Verhandlungen
eintreten.
19.4 Die Vertragsschließenden streben die Allgemeinverbindlicherklärung
dieses Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
an.München, Stuttgart, Hamburg, 24. Mai 1996Bundesverband Deutscher
Fernsehproduzenten e.V.
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm Produzenten e.V.Verband
Deutscher Spielfilmproduzenten
IG Medien - Druck und Papier, Publizistik und KunstDAG Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
III. Tarifvertrag für Kleindarsteller
1 Geltungsbereich
1.1 Kleindarsteller gelten als Film- und Fernsehschaffende im Sinne dieses
Tarifvertrages.
1.2 Kleindarsteller sind Film- und Fernsehschaffende, deren darstellerische
Mitwirkung die filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die
ihr kein
eigenpersönliches Gepräge gibt.
2 Allgemeine Regelungen
2.1 Kleindarsteller-Engagements können durch Beauftragte einer
Filmproduktion mündlich (z.B. telefonisch) abgeschlossen werden.
Auf eine
schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden.
2.2 Kleindarsteller haben bei Verlegung des Beginns der Vertragsdauer
Anspruch auf das vereinbarte Honorar wenn ihnen die Verlegung nicht
mindestens 24 Stunden vor vereinbarter Arbeitsaufnahme bekanntgegeben
wird.
2.3 Für Kleindarsteller, die zu Aufnahmen außerhalb des Bereichs
öffentlicher Verkehrsmittel verpflichtet werden, gilt die Zeit der
An- und
Abreise vom Endpunkt öffentlicher Verkehrsmittel zum bzw. vom Aufnahmeort
als Arbeitszeit.
2.4 Sofern bei Beendigung der Dreharbeiten öffentliche Verkehrsmittel
die
Heimfahrt nicht ermöglichen, hat der Filmhersteller auf seine Kosten
für die
Heimbeförderung der Kleindarsteller zu sorgen.
2.5 Wird nach Beendigung der normalen Arbeitszeit durch Abschminken, Kosten
abgabe oder Gagenzahlung ohne Verschulden des Kleindarstellers eine weitere
Stunde überschritten, so ist jede weitere angefangene Stunde als
Mehrarbeit
zu vergüten.
3 Produktionsdelegierter
3.1 Werden an einem Aufnahmetag mehr als fünfzig Kleindarsteller
zugleich
beschäftigt, so ist zusätzlich ein Kleindarsteller als
"Produktionsdelegierter" einzusetzen. Der Produktionsdelegierte
ist
Vertrauensmann der Kleindarsteller im Auftrag der vertragschließenden
Gewerkschaften. Er ist beauftragt, den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf
zwischen Produktion und Klein darstellern zu gewährleisten und bei
der
Abrechnung mitzuhelfen.
3.2 Der Produktionsdelegierte ist von der Tätigkeit als Kleindarsteller
freigestellt. Als Vergütung erhält er die gleiche Gage, die
dem
höchstbezahlten Kleindarsteller - einschließlich eventueller
Zuschläge für
Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß TZ 5.3 - zusteht.
3.3 Zuschläge und Sondervergütungen nach TZ 5 und 6 bleiben
hierbei außer
acht.
4 Gagenregelungen
4.1 Der Kleindarsteller erhält je achteinhalbstündigem Einsatztag,
unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter
Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von DM 160.-. Beträgt
der Einsatz
lediglich bis zu 6,5 Stunden, so erhält der Kleindarsteller je
sechseinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in
eigener oder
von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe
von
DM 120,-.
4.2 Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers abgegolten,
die er innerhalb der Filmhandlung nach Weisung der Regie erbringen muß,
soweit sie für den Spielablauf erforderlich sind und über den
Rahmen der
allgemeinen Mitwirkung von Kleindarstellern nicht hinausgehen.
4.3 Den Weisungen der Produktion hinsichtlich seiner Kleidung, eventuell
verlangtem Zubehör und seiner Mitwirkung im Film hat der Kleindarsteller
Folge zu leisten.
4.4Bei Kleindarstellern dürfen Pauschalgagen bis zu einer Woche die
tarif-
vertraglich vereinbarten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Aus-
schließlich keitsverpflichtung von Kleindarstellern ab einer Woche
gegen
Tagesgage besteht Anspruch auf mindestens vier Tagesgagen pro Woche.
4.5 Die Honorarabrechnung für Kleindarsteller erfolgt entweder über
Gagenschein - wobei die einbehaltene Lohnsteuer und eventuelle Sozialabgaben
nach den gesetzlichen Bestimmungen bescheinigt werden - oder aufgrund
einer
Gagenliste.
Wird aufgrund einer Gagenliste abgerechnet, so trägt der Arbeitgeber
die
Lohnsteuer (Lohnsteuer- Pauschalierung).
4.6 Der Filmhersteller ist verpflichtet, dem Kleindarsteller täglich
seine
Gage auszuzahlen. Die Auszahlung soll grundsätzlich am Drehort erfolgen.
5 Zuschläge
5.1 Für besondere Aufwendungen und Leistungen des Kleindarstellers
sind zur
Tagesgage Zuschläge zu zahlen.
5.1.1 Bei Mitwirkung in eigener gepflegter Gesellschaftskleidung, z.B.
Gehrock, Cutaway, Frack, Stresemann, Abendkleid, Cocktailkleid, Pelzmantel,
Pelzstola DM 45,-.
5.1.2 Wenn sich der Kleindarsteller in einer nicht der Jahreszeit
entsprechenden Kleidung länger als nur vorübergehend im Freien
aufhalten muß
DM 60,-.
5.1.3 Werden vom Kleindarsteller über die in TZ 1.2 (persönlicher
Geltungsbereich) bezeichneten Aufgaben hinaus eigenpersönliche Leistungen
verlangt, wie z.B. Einzeldarstellung besonderer Typen oder Charaktere,
kleine Sprechrollen u.ä. DM 70.-.
5.2 Werden bei Dreharbeiten oder Proben eigene Sachen des Kleindarstellers
beschmutzt oder beschädigt, so haftet der Filmhersteller für
den Schaden.
5.3 Mehrarbeitszuschläge über die vereinbarte Arbeitszeit gemäß
T Z 4.1
hinaus sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge richten sich nach
dem
Manteltarifvertrag, TZ 5.4 - 5.7.
6 Sondervergütungen
6.1 Wird ein Kleindarsteller namentlich aufgefordert sich für eine
eventuelle Engagementsverpflichtung persönlich vorzustellen, so erhält
er
unabhängig davon, ob ein Engagement zustandekommt oder nicht - eine
Aufwandsentschädigung von DM 30.-.
6.2 Wird ein engagierter Kleindarsteller an einem Tag vor Beginn der
Dreharbeiten gesondert zur Einkleidung oder Kostümprobe an den Drehort
oder
einen anderen Ort bestellt, so erhält er eine Aufwandsentschädigung
von DM
30.-.
7 Pauschalbesteuerung
Bei Pauschalbesteuerung von Kleindarstellern nach Finanzamtslisten
reduzieren sich die Gagen der TZ 4 bis einschließlich 5.1.3 um jeweils
20%.
8 Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.07.1998 in Kraft. Er kann nur gemeinsam
mit
dem Manteltarifvertrag oder dem Gagentarifvertrag gekündigt werden.
Im
übrigen gilt TZ 7 des Gagentarifvertrages.
München, Stuttgart, Hamburg, den 28. Mai 1998
Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm Produzenten e.V.
Verband Deutscher Spielfilmproduzenten
IG Medien - Druck und Papier, Publizistik und KunstDAG Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
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